Bei dieser Sachlage ist den ‚Vereinigten Oberdorfer Schützen‘ die Durchführung von Wettkampfschiessen im Rahmen des reduzierten Schiessprogrammes gemäss Sanierungsverfügung weiterhin zu gestatten. Aufgrund der faktischen Unmöglichkeit, bei der gegebenen Lärmsituation der Schiessanlagen im Kanton (auch nach deren Sanierung) Wettkampfschiessen zu veranstalten, können ihnen grundsätzlich Erleichterungen zugestanden werden, um eine unverhältnismässige Betriebseinschränkung im Sinne der Art. 17 Abs. 1 USG und Art. 14 Abs. 1 lit. a LSV zu vermeiden.