15 USG), ausser acht gelassen wird (BGE 119 Ib 463 Erw. 7a). Ist es der ‚Vereinigten Oberdorfer Schützen‘ möglich und zumutbar, die in ihren Schiessprogrammen enthaltenen Wettkampfschiessen auf andern Anlagen im Kanton durchzuführen, so könnte jedoch von einer unverhältnismässigen Betriebseinschränkung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a LSV nicht die Rede sein.