Insoweit werden Erleichterungen mit Rücksicht auf das Interesse der Gesamtverteidigung als zulässig bezeichnet (BGE 119 Ib 463 Erw. 5d). Im vorliegenden Fall erscheinen diesbezüglich die gewährten Erleichterungen auch gerechtfertigt. 5. Es bleibt die Frage, ob und in welchem Umfange das Interesse der Schützenvereine an der Durchführung sportlicher Wettkampfschiessen Sanierungserleichterungen zu rechtfertigen vermag.