Sie bezweckt, die Schiessfertigkeit des Wehrmannes im Interesse der Landesverteidigung zu erhalten und zu fördern. Das Schiesswesen ausser Dienst wird von Schiessvereinen organisiert (Art. 63 Abs. 2 MG) und umfasst die obligatorischen sowie die freiwilligen Übungen gemäss Verordnung des VBS über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessord- nung-VBS). Die Umweltschutzgesetzgebung des Bundes darf das Schiesswesen ausser Dienst nicht verunmöglichen oder unverhältnismässig erschweren.