Dem Aspekt des Landschaftsschutzes sei deshalb bei der Sanierung auch Rechnung zu tragen. Wird beachtet, dass es um die Sanierung einer kleinen Schiessanlage mit nur acht Scheiben geht, so sind derart hohe Kosten als wirtschaftlich untragbar zu bezeichnen (Art. 11 Abs. 2 USG, Art. 13 Abs. 2 lit. a LSV). 4. Die Vollzugsbehörde gewährt im Einzelfall Erleichterungen, soweit eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Sanierung unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen würde oder überwiegende Interessen, zu denen die Anliegen der Gesamtverteidigung zählen, entgegenstehen (Art. 5 und 17 USG, Art. 14 LSV).