3. Die Anlage muss grundsätzlich so weit saniert werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Art. 11 Abs. 2 USG, Art. 13 Abs. 2 LSV). Die vom Kanton bewilligten Sanierungsmassnahmen - Bau von Lärmschutztunnel, Lärmschutzwänden, der Schalldämmung sowie einer Eingangsschleuse für das Schützenhaus und Reduktion des Schiessbetriebes bis zu einer Pegelkorrektur von K = -20,3 - erlauben die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte nicht.