2. Die bestehende Schiessanlage Brülisau genügt den Vorschriften des Umweltschutzgesetzes (USG) und der darauf gestützten Lärmschutzverordnung (LSV) nicht und muss daher saniert werden (Art. 16 Abs. 1 USG, Art. 13 Abs. 1 LSV). Die Schiessanlage Brülisau gilt als öffentliche Anlage, da sie für Schiessübungen nach den Art. 62 und 63 des Bundesgesetzes über die Armee und Militärverwaltung, Militärgesetz, MG benötigt wird (Art. 14 Abs. 2 LSV, Ziff. 1 Abs. 3 Anhanges 7 LSV). Aufgrund einer Pegelkorrektur K < -15 gelten keine Alarmwerte (Art. 14 Abs. 2 LSV, Ziff. 2 des Anhanges 7 LSV).