Die Marchzinsen werden in den angefochtenen Einspracheentscheiden nicht als Ertrag aus gewerbsmässigem und damit steuerpflichtigem Wertschriftenhandel qualifiziert. Diese Qualifikation wäre aufgrund der gesamten Umstände auch nicht gerechtfertigt. Entsprechend ist die Beschwerde zu schützen. (Kantonsgericht, Abteilung Verwaltungsgericht, Urteil V 27/00 vom 6. März 2001) Lärmschutzerleichterungen Erwägungen: (…)