Das Vorgehen des Beschwerdeführers kann aufgrund dieser offensichtlich allgemein bekannten Tipps weder aus grundsätzlichen Überlegungen noch von der Anzahl der Transaktionen als ungewöhnlich oder gar missbräuchlich qualifiziert werden. Insbesondere hat er auch nie die gleichen Obligationen vor dem Zinstermin verkauft und anschliessend wieder zurückgekauft. Damit sind jedenfalls nicht alle kumulativ erforderlichen Tatbestandsmerkmale für eine Steuerumgehung erfüllt, und es ist von einer zulässigen Steuereinsparung auszugehen.