Für die Annahme einer Steuerumgehung sind drei klassische Kriterien erforderlich, nämlich ein objektives (ungewöhnliche Rechtsgestaltung), ein effektmässiges (erhebliche Steuerersparnis) und ein subjektives (Absicht der Steuerersparnis). Entsprechend liegt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Steuerumgehung vor, wenn eine vom Steuerpflichtigen gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich erscheint, dazu anzunehmen ist, dass er diese Wahl missbräuchlich getroffen hat in der Absicht, Steuern einzusparen, die bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse ge-