In einem derartigen Fall wird der zivilrechtliche Sachverhalt fingiert, welcher der sachgemässe Ausdruck des von den Beteiligten erstrebten wirtschaftlichen Zweckes gewesen wäre und der dann wiederum die Voraussetzungen der Besteuerung erfüllt. Für die Annahme einer Steuerumgehung sind drei klassische Kriterien erforderlich, nämlich ein objektives (ungewöhnliche Rechtsgestaltung), ein effektmässiges (erhebliche Steuerersparnis) und ein subjektives (Absicht der Steuerersparnis).