d) Bei der Steuerumgehung wird der Sachverhalt umqualifiziert, indem anstelle der zwecks Steuerumgehung gewählten Rechtsgestaltung der effektiv verwirklichte wirtschaftliche Sachverhalt der Rechtsanwendung zugrunde gelegt wird (Höhn/Waldburger, a.a.O., §5 N 55). Eine Steuerumgehung ist anzunehmen, wenn nur um der Steuerersparnis willen ein ungewöhnliches Vorgehen gewählt wird. In einem derartigen Fall wird der zivilrechtliche Sachverhalt fingiert, welcher der sachgemässe Ausdruck des von den Beteiligten erstrebten wirtschaftlichen Zweckes gewesen wäre und der dann wiederum die Voraussetzungen der Besteuerung erfüllt.