Unbestrittenermassen handelt es sich bei den aufgerechneten Einkommensbeträgen um solche Marchzinsen aus Obligationenverkauf vor Fälligkeitstermin des Zinses, welche grundsätzlich als steuerfreier privater Kapitalgewinn gelten. Strittig ist, ob im konkreten Fall aufgrund der gesamten Umstände die Tatbestände einer sogenannten Steuerumgehung erfüllt sind oder ob es sich um eine zulässige Steuereinsparung handelt.