Diese Regelung kann mit dem Blick darauf, dass die steuergesetzliche Vermögensertragsklausel eine Norm mit wirtschaftlichem Anknüpfungspunkt bildet, nicht plausibel damit erklärt werden, dass die Marchzinsen Bestandteil des vom Erwerber an den Veräusserer bezahlten Kaufpreises seien. Als Begründung für diese Lösung können einzig Praktikabilitätsgründe angeführt werden, weshalb sie im Zug der Ausbreitung von überwiegend einmalverzinslichen Papieren denn auch auf periodisch verzinsliche Guthaben beschränkt wurde (Reich, a.a.O., Art. 20 DBG N 15; Känzig, Die Eidgenössische Wehrsteuer, Basel 1982, Art. 21 Abs. 1 lit. c WStB N 102).