Die sogenannten Marchzinsen, mit welchen der Erwerber dem Veräusserer einer Kapitalforderung den seit dem letzten Fälligkeitstermin aufgelaufenen Zins abgilt, werden demgegenüber nicht als Vermögensertrag betrachtet, sondern dem Bereich des steuerfreien privaten Kapitalgewinns zugeordnet. Diese Regelung kann mit dem Blick darauf, dass die steuergesetzliche Vermögensertragsklausel eine Norm mit wirtschaftlichem Anknüpfungspunkt bildet, nicht plausibel damit erklärt werden, dass die Marchzinsen Bestandteil des vom Erwerber an den Veräusserer bezahlten Kaufpreises seien.