Dabei ist grundsätzlich unerheblich, wer dem Gläubiger das Nutzungsentgelt leistet. Aus erhebungstechnischen Gründen werden jedoch bei periodisch verzinslichen Guthaben nur die auf dem Schuldverhältnis beruhenden Leistungen des Schuldners an den Gläubiger als steuerbarer Vermögensertrag betrachtet. Die sogenannten Marchzinsen, mit welchen der Erwerber dem Veräusserer einer Kapitalforderung den seit dem letzten Fälligkeitstermin aufgelaufenen Zins abgilt, werden demgegenüber nicht als Vermögensertrag betrachtet, sondern dem Bereich des steuerfreien privaten Kapitalgewinns zugeordnet.