c) Unter einer periodischen Verzinsung sind die Entschädigungen für die Kapitalhingabe zu verstehen, die ununterbrochen von der Emmission bis zur Fälligkeit in gleich bleibenden Zeitabständen von maximal einem Jahr zu gleich bleibenden Bedingungen den Investoren vergütet werden (Reich, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Basel 2000, Art. 20 DBG N 14). An sich stellt jedes Entgelt für die Überlassung eines Guthabens steuerbaren Vermögensertrag dar. Dabei ist grundsätzlich unerheblich, wer dem Gläubiger das Nutzungsentgelt leistet.