Soweit es die entsprechenden Gesetzestexte zulassen, rechtfertigt es sich schon aus Gründen der Rechtssicherheit, grundsätzlich die Praxis zu den kantonalen Steuern derjenigen zur direkten Bundessteuer anzupassen. Vorliegend stimmen die anzuwendenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer inhaltlich mit denen der kantonalen Steuern überein, weshalb zur Beurteilung der konkreten Streitsache auf die entsprechende Lehre und Rechtsprechung betreffend der Bundessteuern zurückgegriffen werden kann.