a) Das Verwaltungsgericht hat sich bisher nicht zur Frage der steuerlichen Qualifikation des Obligationenverkaufs vor Zinsfälligkeit geäussert. Soweit es die entsprechenden Gesetzestexte zulassen, rechtfertigt es sich schon aus Gründen der Rechtssicherheit, grundsätzlich die Praxis zu den kantonalen Steuern derjenigen zur direkten Bundessteuer anzupassen.