Gemäss Art. 20 StG sind die gesamten Einkünfte steuerbar, insbesondere Einkünfte aus beweglichem Vermögen, Kapitalzinsen, Gewinnanteile, Dividenden, Gratisaktien und andere Leistungen, einschliesslich Einkünfte aus der Veräusserung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung (lit. c). Der Einkommenssteuer nicht unterworfen sind nach Art. 23 lit. a StG Kapitalgewinne auf Privatvermögen.