3. Die grundsätzliche Zulässigkeit der durch die Steuerbehörden in ihrem Einspracheentscheid vorgenommenen ‚reformatio in peius‘ im Sinne von Art. 135 Abs. 1 DBG bzw. Art. 96 Abs. 1 Steuergesetz (StG) wird beschwerdeweise nicht bestritten und ist nicht zu beanstanden. 4. Gemäss Art. 16 Abs. 1 DBG unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer. Steuerbar sind nach Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG insbesondere Zinsen aus Guthaben. Die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen sind im Sinne von Art. 16 Abs. 3 DBG hingegen steuerfrei.