2. Der Beschwerdeführer hat in den Bemessungsjahren 1997/98 jeweils Obligationen kurz nach dem Zinsfälligkeitstermin gekauft und diese kurz vor dem nächsten Fälligkeitstermin wieder verkauft. Im Jahre 1997 wurden zwei solche Verkäufe getätigt mit einem Bruttogewinn aus Marchzinsen von Fr. 8'304.70 (ohne Berücksichtigung der selbst bezahlten Marchzinsen sowie der angefallenen Gebühren), im Jahre 1998 bei drei Verkäufen Fr. 13'149.--. Dabei wurden nie die gleichen Obligationen nach dem Fälligkeitstermin wieder zurückgekauft.