Der Beschwerdeführer ist dabei zwar nicht selber tätig geworden, doch hat er sich die Tätigkeit des von ihm beigezogenen Bankfachmanns anrechnen zu lassen. Die Höhe der aufgerechneten Kapitalgewinne wird durch den Beschwerdeführer nicht bestritten und ist nicht zu beanstanden. 4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Die durch die beschwerdebeklagte Vorinstanz beantragte ‚reformatio in peius‘ wird durch den Beschwerdeführer ausdrücklich akzeptiert und ist betragsmässig ebenfalls nicht zu beanstanden.