Das Fehlen dieses Elements wird jedoch durch andere Elemente kompensiert. Das gesamte Erscheinungsbild, insbesondere das systematische Tätigwerden und der gezielte Versuch, mit erheblichem Mitteleinsatz und auch mit hohem Risiko, die Börsenentwicklung auszunützen, kann nicht mehr als gewöhnliche Vermögensverwaltung bezeichnet werden, sondern stellt eine selbständige Erwerbstätigkeit dar. Die fraglichen Vermögenswerte sind demnach auch zum Geschäftsvermögen zu rechnen. Der Beschwerdeführer ist dabei zwar nicht selber tätig geworden, doch hat er sich die Tätigkeit des von ihm beigezogenen Bankfachmanns anrechnen zu lassen.