Dessen Verhalten - als Hilfsperson - wird im Sinne der Rechtsprechung jedoch dem Beschwerdeführer zugerechnet. Die erzielten Gewinne wurden sofort wieder in gleichartige Vermögensgegenstände angelegt. Ebenfalls für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit spricht der Vergleich der erzielten Kapitalgewinne mit dem unbestrittenen Einkommen des Beschwerdeführers als selbständiger Landwirt. Nicht erfüllt ist einzig das Indiz der Fremdfinanzierung der Geschäfte. Das Fehlen dieses Elements wird jedoch durch andere Elemente kompensiert.