Der Kapitalgewinn wurde im Wesentlichen durch den planmässigen Handel mit Call- und Put-Optionen erwirtschaftet. Dabei handelt es sich um Börsengeschäfte mit sehr hohem Risiko, welche eine systematische Marktbeobachtung und ein aktives Tätigwerden und Reagieren auf die Marktentwicklung bedingen. Durchschnittlich wurden einmal wöchentlich solche Geschäfte abgeschlossen, zwar nicht durch den Beschwerdeführer selbst, sondern durch einen Bankfachmann als Bevollmächtigten. Dessen Verhalten - als Hilfsperson - wird im Sinne der Rechtsprechung jedoch dem Beschwerdeführer zugerechnet.