Jedes dieser Indizien kann zusammen mit anderen, im Einzelfalle jedoch unter Umständen auch bereits alleine zur Annahme einer selbständigen Tätigkeit im Sinne von Art. 18 DBG (bzw. Art. 20 StG) ausreichen. Dass typische Elemente einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Einzelfall nicht erfüllt sind (z.B. die grosse Häufigkeit von Transaktionen), kann durch andere Elemente kompensiert werden, die mit besonderer Intensität vorliegen (z.B. durch besondere wertvermehrende Tätigkeiten). Entscheidend ist, dass die Tätigkeit in ihrem gesamten Erscheinungsbild bzw. in ihrer Gesamtheit auf Erwerb ausgerichtet ist.