Nicht verlangt für eine selbständige Erwerbstätigkeit wird nach der Praxis, dass die steuerpflichtige Person nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt. Ob einfache Vermögensverwaltung oder selbständige Tätigkeit vorliegt, ist immer nach der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Als Indizien für eine selbständige Erwerbstätigkeit können nach der Praxis etwa in Betracht kommen: