Steuerfrei sind nur Gewinne auf Privatvermögen, die im Rahmen der blossen Vermögensverwaltung entstehen, also ohne besondere Aktivität der pflichtigen Person oder aufgrund einer sich zufällig bietenden Gelegenheit. Die pflichtige Person erzielt aber steuerbares Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, wenn sie An- und Verkäufe von Vermögensgegenständen in einer Art tätigt, die über die schlichte Verwaltung von Privatvermögen hinausgeht.