b) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGer 2.12.1999, StE [2000], B 23.1 Nr. 45) unterliegen Gewinne aus der Veräusserung von Vermögensgegenständen (namentlich Liegenschaften, Wertpapieren, Edelmetallen und Devisen) der Einkommenssteuer, wenn eine Tätigkeit entfaltet wird, die in ihrer Gesamtheit auf Erwerb gerichtet ist. Steuerfrei sind nur Gewinne auf Privatvermögen, die im Rahmen der blossen Vermögensverwaltung entstehen, also ohne besondere Aktivität der pflichtigen Person oder aufgrund einer sich zufällig bietenden Gelegenheit.