Gemäss Art. 20 Steuergesetz (StG) sind die gesamten Einkünfte steuerbar, insbesondere Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, einschliesslich der Gewinne bei Veräusserung von Geschäftsvermögen (lit. b), Kapital- und Buchgewinne, die bei Veräusserung oder Aufwertung von Geschäftsvermögen erzielt werden; als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen (lit. e). Der Einkommenssteuer nicht unterworfen sind nach Art. 23 lit. a StG Kapitalgewinne auf Privatvermögen.