3. Gemäss Art. 16 Abs. 1 DBG unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer. Steuerbar sind nach Art. 18 Abs. 1 DBG insbesondere alle Einkünfte aus Landwirtschaftsbetrieb sowie aus jeder anderen selbständigen Tätigkeit. Zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen gemäss Art. 18 Abs. 3 DBG auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Dabei gelten als Geschäftsvermögen alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Tätigkeit dienen.