g) Rein zahlenmässig wird die Verfügung nicht angefochten und ist auch nicht zu beanstanden. Wie oben ausgeführt rechtfertigt sich, steuerliche Ungleichbehandlung von Handänderungen während und nach der Ehe. Damit ist die angefochtene Verfügung des Grundbuchamtes vom 17. April 1998 und der entsprechende Rekursentscheid der Standeskommission vom 20. Mai 2000 (Prot. Nr. 704) zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. (Kantonsgericht, Abteilung Verwaltungsgericht, Urteil V 31/00 vom 6. Februar 2001) Gewerbsmässigkeit beim Wertschriftenhandel Erwägungen: (…)