Die Standeskommission hat sich im angefochtenen Entscheid gegen die Befreiung von der Handänderungssteuer, in der Konstellation einer erbrechtlichen Grundstückübertragung an eine Witwe ausgesprochen. Dies kann als nähere Regelung der Handhabung der in Abs. 1 aufgezählten Befreiungstatbestände im Sinne der Kompetenz nach Art. 12 Abs. 2 VO in einem konkreten Fall verstanden werden. Im Sinne obiger Ausführungen wurde dabei offensichtlich das Ermessen nicht überschritten.