Ebenfalls zeigen auch die steuerlichen Konsequenzen, welche durch die Auflösung der Ehe durch Tod des einen Ehegatten ausgelöst werden, auf, dass auch bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht von einer Identität ausgegangen werden kann. Dieser Vorfall ist deshalb nicht zu vergleichen mit Unternehmensumstrukturierungen bei gleichbleibenden Beteiligungsverhältnissen. f) Die Standeskommission hat sich im angefochtenen Entscheid gegen die Befreiung von der Handänderungssteuer, in der Konstellation einer erbrechtlichen Grundstückübertragung an eine Witwe ausgesprochen.