e) Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin argumentiert mit der wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Er verkennt dabei, dass mit dem Tod eines Ehegatten nicht nur die Ehe, sondern auch deren wirtschaftliche Einheit aufgelöst ist. Das Erbrecht regelt die entsprechenden Folgen betreffend der Eigentumsansprüche. Ebenfalls zeigen auch die steuerlichen Konsequenzen, welche durch die Auflösung der Ehe durch Tod des einen Ehegatten ausgelöst werden, auf, dass auch bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht von einer Identität ausgegangen werden kann.