e keine Ausführungen gemacht. Entsprechend hat sich der appenzellische Gesetzgeber im Gegensatz zum Gesetzgeber des Kantons St. Gallen, offensichtlich nicht über den Begriff ‚Handänderung unter Ehegatten‘ geäussert, was dessen Auslegung gegen den klaren Wortlaut der Verordnung rechtfertigen würde. Der umgekehrten Argumentationsweise der Beschwerdeführerin kann in diesem Punkt nicht gefolgt werden. Insbesondere wird auch die Rechtssicherheit nicht dadurch verletzt, dass die zwar wörtlich identische kantonale Bestimmung im anderen Kanton durch die Verwaltungsbehörden anders, konkret gegen den Wortlaut, ausgelegt wird.