In der Botschaft der Standeskommission an den Grossen Rat wird erwähnt, die Neuregelung von Art. 12 VO lehne sich an die St. Galler Regelung an. Nachfolgend werden aber nur Ausführungen über Handänderungen im Zusammenhang mit Unternehmensumstrukturierungen gemacht. Aus dem obigen Hinweis der Anlehnung an den Kanton St. Gallen kann deshalb nicht geschlossen werden, dass mit der Übernahme des Wortlauts auch die st. gallische Verwaltungspraxis, welche dem Wortlaut widerspricht, mitübernommen werden sollte. Im Grossen Rat wurden zu Art. 12 Abs. 1 lit. e keine Ausführungen gemacht.