d) Der Kanton St. Gallen hat wörtlich die gleiche Regelung bezüglich der Befreiung der Handänderung zwischen Ehegatten von der Handänderungssteuer (Art 242 Abs. 1 Steuergesetz). Im aktuellen St. Galler Steuerbuch wird dazu ausgeführt: „Streng nach dem Wortlaut kann nach der Auflösung keine Handänderung ‚unter Ehegatten‘ stattfinden.“ Der Gesetzgeber wollte die gewählte Formulierung jedoch nicht derart eng verstanden wissen 1999, StB 244 Nr. 1 Ziff. 3). In St. Gallen werden deshalb gemäss der Verwaltungspraxis auch grundsätzlich Handänderungen nach Auflösung der Ehe, sei es durch Scheidung oder Tod, von der Handänderungssteuer befreit.