Allerdings wird ausdrücklich bezüglich lit. b präzisiert, dass nur noch Erbengemeinschaften als Gesamthandgemeinschaften, nicht aber Einzelerben von der Handänderungsgebühr befreit sein sollen. Dies bedeutet, dass die Übertragung von Grundstücken nur dann von der Handänderungsgebühr befreit werden können, wenn und solange diesbezüglich keine Erbteilung stattgefunden hat. Im vorliegenden Fall ging das Grundstück im Zeitpunkt des Todes kraft Universalsukzession (Art. 656 Abs. 2 ZGB) zuerst auf die Erbengemeinschaft über und wurde erst im Rahmen der Erbteilung auf den Namen der Witwe im Grundbuch eingetragen.