In den Beratungen im Grossen Rat vom 16. Februar 1998 wurden durch den Präsidenten vorberatenden Kommission nur über Art. 12 Abs. 1 lit. f VO erhellende Ausführungen gemacht. Ergänzend erfolgte der Hinweis von Frau Säckelmeister: „Überdies sollen Handänderungen bei Grundstücksgeschäften unter Ehegatten inskünftig von der Steuerpflicht befreit sein.“ Auch die Materialien präzisieren nicht direkt, was unter dem Begriff der Handänderung unter Ehegatten zu verstehen ist. Allerdings wird ausdrücklich bezüglich lit.