Zudem wird ausgeführt: „In lit. b des neuen Abs. 1 wird gegenüber der bisherigen Regelung verdeutlicht, dass nur der Erwerb durch die Erbengemeinschaft gebührenfrei ist, nicht aber der Erwerb durch einen einzelnen Erben im Rahmen der Erbteilung oder durch einen Alleinerben. … Mit der Einfügung eines Abs. 2 wird der Standeskommission die Kompetenz eingeräumt, bei Bedarf nähere Bestimmungen über die Handhabung der in Abs. 1 aufgezählten Befreiungstatbestände zu regeln.