In der entsprechenden Botschaft der Standeskommission an den Grossen Rat heisst es: „Die Revision umfasst die Aufhebung der bisherigen Art. 12 und Art. 12bis und deren Ersatz durch eine Neuregelung in Anlehnung an diejenige im Kanton St. Gallen.“ Nachfolgend werden nur noch Aussagen zu Handänderungen bei Umstrukturierungen von Unternehmen (Art. 12 Abs. 1 lit. f VO) gemacht. Zudem wird ausgeführt: