b) Nach dem Wortlaut sind Handänderungen unter Ehegatten von der Handänderungsgebühr befreit. Durch den Tod des männlichen Ehegatten wird die überlebende Partnerin zur Witwe, dies mit verschiedenen Rechtsfolgen. Insbesondere wird die Ehe mit dem Tod eines Ehegatten aufgelöst (Art. 105 Ziff. 1 Zivilgesetzbuch, ZGB) und bezüglich des ehelichen Güterstandes findet auf den Zeitpunkt des Todes die güterrechtliche Auseinandersetzung nach Art. 204 ff. ZGB statt. Die Auslegung nach dem Wortlaut ergibt somit, dass die Witwe mit Ausdruck ‚Ehegatte‘ nicht mitumfasst ist.