a) Von der Entrichtung der Gebühr befreit sind gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. e VO Handänderungen unter Ehegatten. Die Befreiung gilt nach lit. b unter bestimmten Bedingungen auch für Handänderungen zufolge erbrechtlichen Erwerbs von Grundstücken durch Erbengemeinschaften. Die Standeskommission kann diesbezügliche Ausführungsbestimmungen erlassen (Art. 12 Abs. 2 VO). Diese Ausnahmebestimmung ist weder restriktiv noch extensiv, sondern im Rahmen der allgemeinen Regelung auszulegen (BGE 119 Ia 175 Erw. 2d, Häfelin/Müller, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrecht, Zürich 1998, Rz. 187).