Handänderungsgebühr bei Übertragung einer Liegenschaft aus Erbschaft an die Witwe Erwägungen: (…) 2. Gemäss der Grundregel von Art. 11 der Verordnung über das Verfahren bei Handänderungen auf Grundstücken und die Erhebung einer kantonalen Handänderungsgebühr (nachfolgend VO) wird zur teilweisen Deckung der Kosten des Grundbuchverfahrens eine Handänderungsgebühr von 1 % des Handänderungswertes erhoben.