7. Vollstreckungsentscheide können unter bestimmten Voraussetzungen jedoch mit staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., § 30 N 61 mit Hinweisen; Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, Bern 1994, S. 162; Spühler, Die Praxis der staatsrechtlichen Beschwerde, Bern 1994, N 257 und 289 f.). Damit ist auch in diesen Verfahren der Rechtsschutz gewährleistet. (Kantonsgericht, Abteilung Verwaltungsgericht, Urteil V 19/01 vom 20. November 2001, bestätigt durch BGE 5P.12/2002)