Im Sinne obiger Erwägungen kann deshalb auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht eingetreten werden. 6. Eine Rechtsverweigerungsbeschwerde an den Grossen Rat ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Sache kann entsprechend auch nicht zuständigkeitshalber, im Sinne von Art. 46 GOG, an den Grossen Rat zur Beurteilung weitergeleitet werden, wie dies vom Beschwerdeführer in seinen Ausführungen eventualiter beantragt wird.