O., S. 42; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1998, N 722). Der Entscheid der Standeskommission ist deshalb aus systematischen Gründen endgültig und der kantonalen Verwaltungsgerichtsbarkeit insgesamt entzogen. Die angefochtene Verfügung betrifft zudem ein Rechtsgebiet, in welchem das Verwaltungsgericht auch in der Sache selbst nicht zuständig ist. Ein Weiterzug an das Verwaltungsgericht ist darum auch nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses unzulässig (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1999, § 30 N 60).