Könnten diese Verfügungen nämlich wiederum mit Beschwerde angefochten werden, könnte deren Vollstreckbarkeit ja laufend hinausgeschoben werden (Botschaft der Standeskommission zum Landsgemeindebeschluss betreffend Revision der Kantonsverfassung, zum Gerichtsorganisationsgesetz und zum Verwaltungsgerichtsgesetz, S. 30). Ist aber systembedingt keine Verwaltungsgerichtsbeschwerde an die verwaltungsgerichtliche Abteilung des Kantonsgerichts zulässig, betrifft dies, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, auch die Möglichkeit der Rechtsverweigerungsbeschwerde (Botschaft, a.a.O., S. 42;